FRÄCON - Maschinenbau

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Fräcon Verpackungs- & Fertigungstechnik GmbH

I. Geltung/Angebot
1.    Diese Verkaufs- und Lieferbedingen gelten für alle –auch zukünftigen- Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2.    Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3.    Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen, sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.


II. Preise
1.    Maßgebend sind die von uns genannten Preise. Nur im nichtkaufmännischen Verkehr ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. Lager ausschließlich Verpackung. Mehrkosten für erbetenen Eil- oder Expressversand hat der Kunde zu tragen.
2.    Wird das Material verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis, die Verpackung wird jedoch nicht zurückgenommen.


III. Zahlungsbedingungen
1.    Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum.
2.    Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.    Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung vor, durch die die Erfüllung seiner Zahlungspflichten gefährdet wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden ist die Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich.
4.    Der Käufer kann nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann Zahlungen wegen nachweislich berechtigten Gegenansprüchen nur zurückhalten, wenn diese aus demselben Vertragsverhältnis stammen.


IV. Lieferfristen
1.    Lieferfristen und  –termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
2.    Zeitgerechte Erledigung der Aufträge setzt u.a. voraus:
    a) reibungslose Anlieferung der Materialien von unseren Lieferanten
    b) störungsfreier  Betriebsablauf
    c) keine außerbetrieblich auftretenden Ereignisse, die Einfluss auf eine geordnete Auftragsabwicklung nehmen
    d) Einhaltung der Lieferverpflichtung seitens des Bestellers. Entsprechende Hemmnisse entbinden uns ganz, teilweise oder für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Die Abnahmeverpflichtung des Bestellers bleibt auch bei verspäteter Lieferung bestehen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
3.    Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, sofern die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist.  Erwächst dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 v.H. für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 v.H. desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.      


V. Gefahrübergang
1.    Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder –bei Streckengeschäften- des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über.
2.    Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.
3.    Bei Lieferung mit Montage erfolgt sofort nach Montage die Abnahme im Beisein des Kunden und damit der Übergang der Gefahr auf den Käufer.


VI. Eigentumsvorbehalt
1.    Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
2.    Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. VI/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. VI/1.
3.    Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen  aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. VI/4 u. VI/5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4.    Die Forderungen des  Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. VI/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5.    Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
6.    Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, so sind wir berechtigt, die Ware heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Androhung nicht, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verwerten. In der Herausforderung und Verwertung liegt nur dann ein Rücktritt, wenn auf den Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, es sei denn, wir einigen uns mit dem Kunden, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten.


VII. Gewährleistungen
1.    Gewährleistungsansprüche eines Kaufmannes setzen voraus, dass die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der §§ 377, 378 HGB beachtet wurden.
2.    Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3.    Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
4.    Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, nach unserer Wahl entweder nachzubessern, nachzuliefern, zu mindern oder zu wandeln.
5.    Werden unsere Betriebs- oder Wartungsarbeiten nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt und Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
6.    Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des Abschnitts VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.


VIII. Allgemeine Haftungsbedingungen
1.    Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung umfasst -außer bei Vorsatz- nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Käufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.


IX. Urheberrechte
1.    Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir- ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein- berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und  bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.


X. Werkzeuge, Versuchsteile
1.    Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.


XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1.    Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Osnabrück. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Osnabrück. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, den Käufer an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


XII. Datenschutzgesetz
1.    Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er zur Auftragsbearbeitung die persönlichen und auftragsbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichert. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Link zur Datenschutzerklärung.


XIII. Nichtigkeitsklausel
1.    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.